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Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen |
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Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hier: Abzeichen des dritten Reichs (Hakenkreuz)
Sämtliche auf diesen Webseiten dargestellten Bilder und Texte dienen der staatsbürgerlichen Aufklärung und nutzen der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens des dritten Reichs und seiner Geschichte. [StGB§86 (3)] Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, keine Bilder zu zensieren, unkenntlich zu machen oder Bereiche aus den Bildern auszuschneiden die Abzeichen oder Darstellungen des dritten Reiches (z.b. Hakenkreuz, SS-Ruhnen o.ä.) präsentieren.
Diese U-Boot-Seite soll jedoch in keinem Fall das Nazi-Verbrecherregime glorifizieren oder deren Taten relativieren. Diese Seiten dienen weder zur Verherrlichung irgendeines Krieges noch nutzen sie dem Heldentum deutscher oder alliierter Soldaten. Sie soll aber das Andenken an die Leistungen und Leiden der gefallenen deutschen U-Boot-Männer aufrecht erhalten, die letztlich ebenfalls zu Opfern von Hitlers irren Weltmachtsplänen wurden. 
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§ 86 Strafgesetzbuch (StGB) Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 
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Tue, 06 Jan 2009 07:15:16 +0100 |
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